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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2014/350: Versicherungsgericht

A. meldete sich 1996 für IV-Leistungen an und erhielt eine Viertelsrente ab September 1997 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen. Nach Revisionen beschloss die IV-Stelle 2014, die Rentenleistungen zu beenden, da der Gesundheitszustand unverändert sei. Die Beschwerdeführerin wehrte sich dagegen, argumentierend, dass die Veränderungen in ihrem Haushalt und die Mithilfe ihrer Kinder keine rechtliche Grundlage für die Rentenbeendigung darstellen. Das Gericht stimmte der Beschwerdeführerin zu und hob die Rentenbeendigung auf, da die Schadenminderungspflicht der Kinder nicht als Grund für die Rentenkürzung herangezogen werden kann. Die Beschwerdegegnerin muss die Gerichtskosten von Fr. 600.-- tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2014/350

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2014/350
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2014/350 vom 02.12.2016 (SG)
Datum:02.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 28 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG. Weder der Umzug in ein Einfamilienhaus noch das Heranwachsen von Kindern vermag eine revisionsbegründende Veränderung zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2016, IV 2014/350).
Schlagwörter : IV-act; Rente; Haushalt; Schaden; Kinder; Erwerb; Person; Aufgaben; Revision; Schadenminderungspflicht; Aufgabenbereich; Recht; Invalidität; Arbeit; Quot; Abklärung; IV-Stelle; Fähigkeit; Invaliditätsgrad; Leistung; Anspruch; Invalidenversicherung; Haushaltsbereich; Rentenleistung; Urteil; Aufwand; Parteien
Rechtsnorm:Art. 14 EMRK ;Art. 17 ATSG ;
Referenz BGE:105 V 30; 130 V 349; 130 V 393; 133 V 108; 140 V 274;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2014/350

Besetzung

Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr.

IV 2014/350

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt

A.

    1. A. meldete sich am 8. November 1996 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 1). Dr. med. B. , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 28. November 1996, die Versicherte leide an einem Status nach "direktem HWS-Trauma 1987, vom 16.4.88 sowie von indirekten, z.T. komplexen HWS-Traumata vom 22.5.92 und 18.5.94", an einem chronifizierten cervicocephalen und cervicobrachialen Schmerzsyndrom, an einem Iliosacralgelenksyndrom links und an einer einfachen Migräne. Für die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bescheinigte er der Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 3). Am 25. September 1997 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Die Abklärungsperson gab im Bericht vom 30. Dezember 1997/20. Januar 1998 an, die Versicherte würde ohne Behinderung einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie ermittelte eine Einschränkung von 17% bzw. 29% (IV-act. 15). Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte im Oktober 1999 in der MEDAS Zentralschweiz polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches, linksbetontes zervikobrachiales und zervikozephales Syndrom. Sowohl für die angestammte und für andere Tätigkeiten als auch für die Tätigkeit als Hausfrau bescheinigten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Rund 5 ½ Jahre nach dem letzten Unfallereignis bestehe nun offensichtlich ein chronifizierter Zustand, der sich wahrscheinlich künftig nicht mehr wesentlich verbessern werde (Gutachten vom 16. November 1999, IV-act. 30; siehe auch die ergänzende Stellungnahme vom

      24. Februar 2000, IV-act. 34). Ausgehend vom Status der Versicherten als zu 50% Erwerbstätige und zu 50% im Haushalt Tätige ermittelte die IV-Stelle einen Gesamtinvaliditätsgrad von 39,5% bzw. aufgerundet 40% (IV-act. 50-1: Teilinvaliditätsgrad Erwerb: 50%; Teilinvaliditätsgrad Haushalt: 29%) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1997 eine Viertelsrente zu (IV-act. 51 f.).

    2. Im Rahmen zweier von Amtes wegen eingeleiteter Revisionen bestätigte die IVStelle den Anspruch auf eine Viertelsrente (Mitteilung vom 11. Juli 2003, IV-act. 81, und vom 8. Januar 2009, IV-act. 100). Unter Hinweis auf die Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung nahm die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des medizinischen Sachverhalts vor (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2012, IV-act. 112-1). Dr. B. berichtete am 22. Oktober 2012, der Gesundheitszustand der Versicherten sei seit der gutachterlichen Beurteilung vom 16. November 1999 unverändert geblieben (IV-act. 112-2). RAD-Arzt Dr. med. C. , Facharzt u.a. für Innere Medizin und Rheumatologie, vertrat in der Stellungnahme vom 13. November 2012 die Auffassung, die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit sei überwiegend auf ein Leiden gemäss Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zurückzuführen. Aus heutiger Sicht könne das Vorliegen einer Ausnahmesituation für die Unüberwindbarkeit der chronischen Schmerzen nicht anerkannt werden. Aufgrund des Migräne-Leidens könne von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 5 bis 10% ausgegangen werden (IV-act. 115). Im "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend

      Erwerbstätigkeit / Haushalt" gab die Versicherte am 28. November 2012 an, ohne Behinderung würde sie mit einem Pensum von ungefähr 30 bis 35% einer Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-act. 117).

    3. Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Rente im Rahmen der 6. IV-Revision einzustellen, da das ursprünglich rentenbegründende syndromale Leiden überwindbar sei. Den Gesamtinvaliditätsgrad von 18,5% ermittelte sie gestützt auf einen Status der Versicherten als im Gesundheitsfall zu 50% im Erwerb (Teilinvaliditätsgrad von 4%) und zu 50% im Haushalt Tätige (Teilinvaliditätsgrad von 29%; IV-act. 122). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2013 Einwand (IV-act. 126). Am 6. Mai 2013 reichte sie einen Bericht der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie an der Klinik D. vom 25. April 2013 ein. Die dort behandelnden Ärzte führten aus, eine MRI-

      Untersuchung der HWS vom 20. April 2013 habe eine breitbasige mediane Protrusion der Bandscheibe C5/C6 mit foraminaler Stenose rechts C5/C6 gezeigt (IV-act. 131). Im Schreiben vom 28. Juni 2013 wies die Versicherte die IV-Stelle darauf hin, dass für Personen, die seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezögen, gemäss Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eine Besitzstandsgarantie zu beachten sei (IV-act. 133). Die zuständige Sachbearbeiterin hielt in der ELAR-Notiz vom 13.

      September 2013 fest, die Revisionsunterlagen seien zu einem Zeitpunkt eingeholt worden, als die Rentenleistungen bereits während einer Dauer von 15 Jahren ausbezahlt worden seien. Die Einstellung der Viertelsrente könne daher nicht unter dem Titel der Schlussbestimmungen erfolgen. Anhand der Unterlagen sei jedoch eine wirtschaftliche Änderung eingetreten, die im Rahmen der Revisionsbestimmungen zur Anwendung komme. Die Versicherte habe aktuell ein Einfamilienhaus mit 8 Zimmern sowie 4 Kinder zu versorgen. Aufgrund dieser Sachlage bedürfe es einer Abklärung an Ort und Stelle (IV-act. 138; vgl. auch IV-act. 140). Am 19. November 2013 führte die IVStelle erneut eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Die Versicherte gab an, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie mit einem Pensum von 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter Anrechnung einer Schadenminderungspflicht der Kinder der Versicherten ermittelte die Abklärungsperson eine 20%ige Einschränkung (Teilinvaliditätsgrad von 10%; Abklärungsbericht vom 15. Januar 2014, IV-act. 145). RAD-Arzt Dr. C. zog in der Stellungnahme vom 27. Januar 2014 den Schluss, der aktuelle Gesundheitszustand der Versicherten sei im Vergleich zum Referenzzeitpunkt von 1999 weitgehend unverändert geblieben. Aus medizinischer Sicht könne kein Revisionsgrund festgestellt werden (IV-act. 146).

    4. Mit neuerlichem Vorbescheid vom 26. Februar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Rentenleistungen revisionsweise einzustellen. Zur Begründung machte sie geltend, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Kinder resultiere für den Haushaltsbereich ein geringerer Teilinvaliditätsgrad, der zu einem nicht mehr rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad führe (IV-act. 149). Gegen die in Aussicht gestellte Renteneinstellung erhob die Versicherte am 3. April 2014 Einwand (IV-act. 150; siehe auch die ergänzende Eingabe vom 9. Mai 2014 samt Bericht von Dr. B. vom 4. April 2014, IV-act. 152). Am 10. Juni 2014 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Rentenleistungen per 1. September 2014. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (IV-act. 154).

B.

    1. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde

      vom 14. Juli 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin deren Aufhebung und es

      sei ihr weiterhin unbefristet mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter seien ein neutrales interdisziplinäres Gutachten sowie ein neutraler Abklärungsbericht Haushalt zu erstellen. Sodann beantragt sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen rügt sie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abklärung im Haushaltsbereich. Deren Ergebnis sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich der Arbeitsaufwand im Haushalt aufgrund der vergrösserten Wohnund Familiensituation seit dem Jahr 1997 inzwischen erhöht habe und der gesundheitliche Zustand unverändert geblieben sei. Eine sofortige Renteneinstellung ohne Einräumung einer Übergangsfrist und Prüfung von Eingliederungsmassnahmen sei aufgrund der über 15-jährigen Rentenbezugsdauer ohnehin rechtswidrig (act. G 1).

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2014 die Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der Beschwerde. Sie vertritt den Standpunkt, dass das grössere Haus und die Versorgung der 4 Kinder einen Revisionsgrund darstelle. Die tiefere Einschränkung im Haushalt aufgrund der Schadenminderungspflicht der Kinder führe dazu, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe. Da ein Revisionsgrund vorliege, müsse der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig geprüft werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Schmerzstörung stelle das Schmerzleiden der Beschwerdeführerin keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Erwerb nicht weiter eingeschränkt sei (act. G 6).

    3. Mit Präsidialentscheid vom 14. Januar 2015, IV 2014/350 Z, ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen worden (act. G 12).

    4. In der Replik vom 23. Februar 2015 hat die Beschwerdeführerin unverändert an

      der Beschwerde festgehalten (act. G 17).

    5. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine begründete Duplik verzichtet (act. G 19).

    6. Am 7. April 2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote

      eingereicht (act. G 22).

    7. Mit Schreiben vom 13. April 2015 orientierte die Beschwerdeführerin über die

Ausbildungssituation eines ihrer Söhne (act. G 24)

Erwägungen

1.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der verfügten revisionsweisen Rentenaufhebung. Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, es liege im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache (ausschliesslich) bezogen auf den Haushaltsbereich eine Sachverhaltsänderung (Wohnverhältnisse und Schadenminderungspflicht der Kinder) vor, welche die Aufhebung der bisherigen Rentenleistung rechtfertige (act. G 6). Zu beurteilen ist damit, ob im Haushaltsbereich rechtserhebliche Änderungen eingetreten sind, die eine revisonsweise Rentenaufhebung zu begründen vermögen.

    1. Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

    2. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

2.

    1. Die Beschwerdegegnerin erblickt im Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in einer 4 ½-Zimmerwohnung (IV-act. 15-5), sondern inzwischen in einem Einfamilienhaus mit 8 Zimmern (IV-act. 145-6) wohnt, einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG (act. G 6). Die Frage, ob eine Veränderung der Wohnverhältnisse bei ansonsten unveränderten Umständen überhaupt einen Anpassungsgrund für eine Rentenaufhebung darzustellen vermag, kann offen gelassen werden. Denn aus den vorliegend zu beurteilenden Verhältnissen geht hervor, dass der Umzug in das Einfamilienhaus gemäss Abklärung vor Ort ohne Einfluss auf den Aufgabenbereich bzw. auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, diesen zu besorgen, geblieben ist. Wie bereits anlässlich der erstmaligen Haushaltsabklärung wurde der Bereich Wohnungspflege bei der Abklärung vom 19. November 2013 mit 10% gewichtet (IVact. 15-9 und IV-act. 145-6). Der Wechsel der Wohnräumlichkeiten für sich allein ist folglich ohne Einfluss auf die Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich geblieben, weshalb er zwangsläufig nicht zu einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads führt. Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch nicht substanziiert vor, dass sich die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Aufgabenbereich zu besorgen, allein durch den Umzug gesteigert hätte. Dass nach der Auffassung der Abklärungsperson keine Einschränkung mehr im Bereich Wohnungspflege resultierte, ist ausschliesslich auf die angerechnete Schadenminderungspflicht der Kinder der Beschwerdeführerin zurückzuführen (IV-act. 145-9; siehe hierzu nachstehende E. 2.2).

    2. Des Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sich die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in einem revisionsbegründendem Ausmass verändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe inzwischen 4 Kinder, denen eine Schadenminderungspflicht bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten zugemutet

      werden könne. Dies führe zu einem geringeren Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich (act. G 6).

      1. Die Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 274 E. 5.2.1) gilt im gesamten Bereich der Sozialversicherungen. Es erscheint allerdings fraglich, ob es überhaupt zulässig ist, unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht leistungsansprechenden Personen (Eltern) gestützt auf das Verhalten einer anderen Person (etwa der Kinder) und damit eines nicht im Einflussbereich der versicherten Person liegenden Umstands (Ausübung einer Mithilfe im Aufgabenbereich durch das Kind) eine Leistung zu verweigern aufzuheben (vgl. amtlich zu publizierendes Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juli 2016, 8C_54/2016, E. 6.2). Die Invalidenversicherung bietet in der hier interessierenden Thematik Schutz gegen die Beeinträchtigung in der Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit im Aufgabenbereich zu erledigen. Im Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956 war die Rede vom "Mass der Unfähigkeit, die Hausfrauenarbeit weiterzubesorgen". Abzustellen sei auf die spezifische Arbeitsunfähigkeit der Hausfrau (S. 117 des Expertenberichts; vgl. auch BBl 1958 II 1162: "Unfähigkeit der Versicherten, sich in ihrem bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen"). Versichert ist folglich das beeinträchtigte Leistungspotenzial der versicherten Person und nicht der Haushalt an sich bzw. der aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich unverrichtete Teil der Haushaltsarbeit. Der allfällige Einsatz von Arbeitskraft der Familienangehörigen im Haushaltsbereich vermag den in der Verringerung der Leistungsfähigkeit der versicherten Person liegende Schaden (Beeinträchtigung der Fähigkeit der versicherten Person zur Haushaltsbesorgung) damit nicht zu beseitigen bzw. zu verringern, selbst wenn dadurch die aufgrund der Leistungsbeeinträchtigung des versicherten Elternteils unerledigt gebliebenen Haushaltsarbeiten (teilweise) besorgt würden. Die Mithilfe der Familienangehörigen kann zwangsläufig auch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht bei der Ermittlung der Invalidität Berücksichtigung finden, da sie ohne Einfluss auf den in der Person des versicherten Elternteils liegenden Schaden bleibt. Dementsprechend kennt auch die Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht keine Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen. Im Erwerbsbereich bildet ebenfalls das Potenzial - nämlich die Fähigkeit zum Erwerb und nicht der Erwerb als

        solcher - das versicherte Rechtsgut. Ein Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bezieht sich auf Ersatz für den "Ausfall an Erwerbsfähigkeit" und nicht auf Ersatz "des Erwerbsausfalles, der Erwerbseinbusse" (S. 119 f. des Expertenberichts). Entscheidend ist einzig und allein, ob die versicherte Person angesichts ihrer körperlichen und geistigen Kräfte imstande wäre, eine ihr offen stehende Erwerbsmöglichkeit auszunutzen (S. 27 f. des Expertenberichts). Nichts anderes kann für die Fähigkeit, den Haushalt zu besorgen, gelten. Denn auch dort bildet der Schaden die Unfähigkeit, eine Arbeit wenn auch im Haushalt und nicht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu leisten. Dass ferner im Erwerb quasi als Pendant zur Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen eine Schadenminderungspflicht der Arbeitskollegen zu berücksichtigen wäre, hat das Bundesgericht zu Recht nie behauptet.

      2. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vom 25. Oktober 2001 (IV-act.

        52) war die Beschwerdeführerin Mutter von 3 Kindern (geboren 19 , 19 und 20 ; vgl. IV-act. 52-1 und IV-act. 145-5). Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich von 29% gemäss Abklärungsbericht vom 30. Dezember 1997/20. Januar 1998, wie sie der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde lag, lediglich das Erstgeborene Berücksichtigung fand (an das Haushaltspensum gewichtete Behinderung aufgrund Kinderbetreuung von 1,5%, IVact. 15-11). Im Jahr 2003 gebar die Beschwerdeführerin zudem ein weiteres Kind (IVact. 145-5). Auch dieser Umstand blieb von der Beschwerdegegnerin bis zum hier streitigen Revisionsverfahren leistungsrechtlich unberücksichtigt.

      3. Soweit ersichtlich wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine revisionsbegründende Veränderung ausschliesslich gestützt auf die Schadenminderungspflicht der herangewachsenen Kinder bislang offenbar nicht bejaht. Vor Erlass des ATSG (in Kraft seit: 1. Januar 2003) gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) im Entscheid vom 10. Oktober 1972 zur Auffassung, dass im konkreten Fall das Heranwachsen eines Kindes im massgebenden Aufgabenbereich keine rechtserhebliche Änderung darstellt. Durch das Heranwachsen eines Kindes werde lediglich von einer Verlagerung der Aufgaben der Mutter gesprochen werden können; diese blosse Verschiebung von Aufgaben wirke sich jedoch nicht auf die

        Invalidität aus. Der Umstand, dass Kinder heranwachsen, bewirke mithin unter den konkreten Verhältnissen keine Verminderung der Invalidität und rechtfertige die Annahme einer rechtserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads nicht; dies umso weniger, als seinerzeit der Invaliditätsgrad nach der Geburt des ersten Kindes auf 70% erhöht worden, beim zweiten Kind aber unverändert geblieben sei (ZAK 1974 S. 53 E. 3; zur Bedeutung der altrechtlichen Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil des EVG vom 3. Januar 2006, I 554/05, E. 2.2). Eine revisionsbegründende Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. hierzu auch BGE 105 V 30 E. 1b mit Hinweis auf ZAK 1974 S. 53 E. 3) mit Blick auf die Kindsverhältnisse wurde verneint. Der Umstand, dass Kinder heranwachsen, bewirkt im vorliegenden Fall ebenfalls keine Wandlung des Aufgabenbereichs sonst wie eine Veränderung der tatsächlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Schadensverhältnisse. Die Beschwerdegegnerin legt im Übrigen weder nachvollziehbar dar noch ist ersichtlich, dass sich der tatsächliche Aufwand für die Betreuung der inzwischen 4 Kinder im Vergleich zu den bei der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigten Familienverhältnissen (ein Kind) insgesamt wesentlich verringert hätte. Eine revisionserhebliche Veränderung der tatsächlichen Schadensverhältnisse aufgrund des Heranwachsens der Kinder ist damit zu verneinen; dies gilt rechtsprechungsgemäss umso mehr, als der Rentenanspruch nach der Geburt des zweiten Kindes unverändert geblieben ist (vgl. ZAK 1974 S. 54 oben, E. 3).

      4. Die Aufhebung einer Rentenleistung der Anspruchsberechtigten (Eltern) unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht einer anderen Person (Kinder) und damit eines nicht im Einflussbereich der versicherten Person liegenden Umstands (Ausübung einer Mithilfe im Aufgabenbereich durch das Kind) erscheint auch aus grundrechtlicher Sicht nicht unbedenklich. Im rechtskräftigen Urteil di Trizio vs. Schweiz vom 2. Februar 2016 (application no. 7186/09) betreffend die von den Sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in der Invalidenversicherung praktizierte sogenannte gemischte Methode zur Invaliditätsermittlung (vgl. hierzu BGE 130 V 393 und 125 V 146) wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf die zentrale Bedeutung einer Gesetzesinterpretation im Licht der geschlechtlichen Gleichbehandlung hin. Es erblickte eine Verletzung der EMRK darin, dass eine zuvor erwerbstätige Frau allein wegen einer hypothetischen Reduktion des Erwerbspensums infolge Geburt leistungsrechtlich diskriminiert wurde (Urteil di Trizio vs. Schweiz, a.a.O., Rz 96 und 97;

zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

24. Mai 2016, IV 2014/125, E. 2.1.1 und E. 2.2.7, sowie KURT PÄRLI, Gemischte

Methode der Invaliditätsbemessung verstösst gegen die EMRK, SZS 2016, S. 390 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall würde die Beschwerdeführerin durch eine revisionsweise Rentenaufhebung doppelt benachteiligt. Zum einen findet die Anrechnung einer Schadenminderungspflicht von Angehörigen ausschliesslich bei Personen Anwendung, die teiloder vollzeitlich im Aufgabenbereich tätig sind. Vollzeitlich Erwerbstätigen wird eine über die eigene Person hinausgehende Leistungsfähigkeit von Angehörigen Arbeitskollegen nicht aufgebürdet. Die Tatsache, dass die Mehrheit von Frauen im Aufgabenbereich tätig ist (vgl. Urteil di Trizio vs. Schweiz, a.a.O., Rz 43 f.), führt daher gegenüber in der Regel vollzeitlich erwerbstätigen Männern zu einer (mittelbaren) Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (vgl. Urteil di Trizio vs. Schweiz, a.a.O., Rz 80 f. und Rz 103 f., sowie PÄRLI, a.a.O., S. 393 f.). Zum anderen wird die Beschwerdeführerin zusätzlich aufgrund ihrer familiären Situation bzw. in ihrer Eigenschaft als Mutter gegenüber kinderlosen, im Haushaltsbereich tätigen Frauen benachteiligt, die zwangsläufig nicht Gefahr laufen, aufgrund der Anrechnung einer Leistungsfähigkeit von Kindern ihre Rente zu verlieren. Vorliegend wäre es denn auch nicht zu einer Revision gekommen, wenn die Beschwerdeführerin kinderlos gewesen wäre. Die Aufhebung der vorliegenden Rentenleistung allein aufgrund des Heranwachsens von Kindern erscheint deshalb mit Art. 8 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 8 (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) i.V.m. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) nicht vereinbar.

2.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Gründe, die für eine revisionsrelevante Veränderung der individuellen Fähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Eine Anerkennung von allenfalls veränderten Verhältnissen der Leistungsfähigkeit der eigenen Kinder als Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht lässt sich mit dem in der Invalidenversicherung versicherten Rechtsgut (Fähigkeit zur Haushaltsbesorgung) und Schaden (Verlust der Fähigkeit zur Haushaltsbesorgung) nicht rechtfertigen. Aufgrund der daraus sowohl gegenüber Männern als auch kinderlosen, im Aufgabenbereich tätigen Frauen resultierenden Benachteiligung erscheint die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung zudem

verfassungsund EMRK-widrig. Die verfügte Rentenaufhebung erweist sich als unrechtmässig. Der Beschwerdegegnerin steht es für die Zukunft frei, bei allenfalls veränderten gesundheitlichen Verhältnissen, etwa in Form einer besseren Leidensanpassung, erneut ein Revisionsverfahren einzuleiten.

3.

Ein Rückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 scheidet aus. Denn die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet worden ist, bereits seit mehr als 15 Jahren Rentenleistungen bezogen (lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen), was die Beschwerdegegnerin anerkennt (act. G 6, Rz 5, und IV-act. 138). Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.

4.

    1. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2014

      aufzuheben.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-ist ihr zurückzuerstatten.

    3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--.

      1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 7. April 2015 eine

        Kostennote eingereicht, worin er für einen zeitlichen Aufwand von 17,48 Stunden eine

        Entschädigung von Fr. 4'908.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht (act. G 22).

      2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 11.4 mit Hinweisen). Bei einer Rechtsvertretung im gesamten Beschwerdeverfahren wird in vergleichbar aufwändigen invalidenversicherungsrechtlichen Fällen praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) gesprochen (vgl. etwa Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2014, IV 2012/471).

      3. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die sich stellenden Fragen kann von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt. Die Akten und die Beschwerdeantwort (act. G 6) waren nicht umfangreich. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter bereits seit Januar 2013 die Interessen der Beschwerdeführerin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vertritt (IV-act. 124) und mit der Angelegenheit sowie den Akten schon vor der Beschwerdeerhebung vertraut war. Damit geht einher, dass die Begründung der Beschwerde hinsichtlich der materiellen Vorbringen zu einem erheblichen Teil dem Einwand vom 3. April 2014 (IV-act. 150) und der ergänzenden Eingabe vom 9. Mai 2014 (IV-act. 152) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand von 17,48 Stunden geht damit eindeutig über das Notwendige hinaus. Er enthält überdies auch Aufwand, der nicht den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung betrifft (siehe etwa die Eingabe vom 9. März 2015, act. G 20, bezüglich der zwischenzeitlich veränderten Ausbildungssituation eines Kindes der Beschwerdeführerin).

      4. Der Bedeutung der Streitsache und dem notwendigen Aufwand angemessen erscheint deshalb eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Ein weitergehender Aufwand kann nicht entschädigt werden.

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juni 2014 aufgehoben.

2.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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